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Die Justizvollzugsbehörden stellen den Gefangenen und anderen betroffenen Personen Informationen in allgemeiner und verständlicher Form zur Verfügung über:
die Existenz eines Verarbeitungsvorgangs,
die Zwecke der von ihnen vorgenommenen Verarbeitungen,
die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten und
das Recht, die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten anzurufen, und dessen Kontaktdaten.
In den Fällen des Absatzes 1 haben die Justizvollzugsbehörden für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz…
1Die Justizvollzugsbehörden erteilen den betroffenen Personen auf Antrag Auskunft darüber, ob sie diese Personen betreffende personenbezogene Daten verarbeiten.…
1In den Fällen des Absatzes 1 bleiben die Justizvollzugsbehörden für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den…
den Namen und die Kontaktdaten der jeweiligen Justizvollzugsbehörde, des gegebenenfalls gemeinsam mit ihr Verantwortlichen sowie den Namen und die Kontaktdaten…
Die verantwortlichen Justizvollzugsbehörden stellen den Gefangenen und anderen betroffenen Personen Informationen in allgemeiner und verständlicher Form zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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