§ 51 JVollzDSG SL
Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung
§ 51 JVollzDSG SL
Die verantwortlichen Justizvollzugsbehörden stellen den Gefangenen und anderen betroffenen Personen Informationen in allgemeiner und verständlicher Form zur Verfügung über
1.
die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
2.
die Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
3.
ihre Namen und ihre Kontaktdaten und die Kontaktdaten ihrer behördlichen Datenschutzbeauftragten,
4.
das Recht, die Landesbeauftragte für Datenschutz oder den Landesbeauftragten für Datenschutz anzurufen, und deren oder dessen Kontaktdaten.