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Das Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 20 und 20a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141), wird wie folgt geändert: Zur Abwehr einer im Einzelfall vorliegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darf der Polizeivollzugsdienst von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S.1190), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhobenen Daten verlangen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 TKG). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 TKG), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die Endgeräte oder Speichereinrichtungen der Beschlagnahme unterliegen und tatsächliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass ohne den Zugriff auf gespeicherte Daten die Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates, das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit einer Person sowie wesentliche Vermögenswerte aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 42 wie folgt gefasst: „§ 42 Erhebung von Telekommunikationsdaten“.
Nach § 37 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Der Polizeivollzugsdienst kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen unter freiem Himmel, die nicht dem Sächsischen Versammlungsgesetz unterliegen, Übersichtsbildübertragungen nur offen und nur dann anfertigen, wenn und soweit dies wegen der Größe der Veranstaltung oder Ansammlung oder der Unübersichtlichkeit der Lage zur Lenkung und Leitung eines Polizeieinsatzes im Einzelfall erforderlich ist. Eine Identifikation von Personen oder Aufzeichnung der Übertragung findet hierbei nicht statt.“
§ 42 wird wie folgt gefasst: „§ 42 Erhebung von Telekommunikationsdaten
Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 3 TKG).
Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur durch den Leiter des Landeskriminalamtes, einer Polizeidirektion oder des Präsidiums der Bereitschaftspolizei angeordnet werden; dieser kann die Anordnungsbefugnis auf einen Bediensteten der zuständigen Polizeidienststelle übertragen.
Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bedürfen der richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme auch durch die in Absatz 3 genannten Personen angeordnet werden. Deren Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht innerhalb von drei Tagen richterlich bestätigt wird; die Bestätigung ist unverzüglich zu beantragen. Wird der Antrag rechtskräftig abgelehnt, dürfen die zuvor erhobenen Daten nicht verwertet werden; sie sind unverzüglich zu löschen.
Die betroffene Person ist von der Beauskunftung nach den Absätzen 1 und 2 zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe zu dokumentieren.
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 FamFG entsprechend. Für eine richterliche Anordnung oder Bestätigung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die beantragende Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Die Entscheidungen des Gerichts können ohne vorherige Anhörung der Betroffenen ergehen; sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntmachung an die Betroffenen.
Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat der Diensteanbieter die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln.
Der Diensteanbieter erhält für Auskünfte nach den Absätzen 1 und 2 eine Entschädigung, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 JVEG bemisst. § 2 Abs. 1 und 4 JVEG sind entsprechend anzuwenden.
Die Auswirkungen dieser Vorschrift und die praktische Anwendung werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren durch die Staatsregierung unter Mitwirkung eines unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen geprüft. Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.“
§ 79 wird wie folgt geändert:
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. das Recht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes, Artikel 27 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen).“
§ 45 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) § 16 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie § 17 Abs. 4 SächsDSG gelten entsprechend.“
Das Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (SächsGVBl. S. 1541) wird wie folgt geändert: Der…
Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst: Datenübermittlung zum Zwecke einer Zuverlässigkeitsüberprüfung“.
„Artikel 25 Weitere Änderung des Sächsischen Datenschutzgesetzes § 2 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das…
In § 49 werden die Angabe „§§ 18 bis 20“ durch die Angabe „§§ 19 bis 21“ sowie die Angabe „§ 19 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 4“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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