§ 8a Abs. 5 KAGGesetz Nr. 1074 - Kommunalabgabengesetz - KAG Vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998
1Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. 2Auf die Beitragsschuld können ab Beginn des Kalenderjahres…
§ 40 Abs. 2 SächsKAGInkrafttreten
Die Vorschriften des Fünften Abschnittes finden mit der Maßgabe Anwendung, dass solche Beiträge nur erhoben werden können, wenn die Anschaffung, Herstellung…
§ 242 Abs. 4 BauGBBaugesetzbuch
§ 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine…
§ 8 Abs. 1 KAG NRWKommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Beiträge erheben. Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen sollen Beiträge erhoben…
§ 42 Abs. 4a WaStrGBundeswasserstraßengesetz
In den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 Satz 3 sind die Mehrkosten und die anteiligen Unterhaltungskosten auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen. Das…