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Müssen Straßen und Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, deshalb kostspieliger, als es ihrer gewöhnlichen Bestimmung gemäß notwendig wäre, gebaut oder ausgebaut werden, weil sie im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich beansprucht werden, so kann die Gemeinde zum Ersatz der Mehraufwendungen von den Eigentümern dieser Grundstücke oder von den Unternehmern der gewerblichen Betriebe besondere Wegebeiträge erheben.
Die §§ 21, 22 Absatz 2 bis 4, § 23 Absatz 1 sowie 2 Satz 1 und 2, die §§ 24, 25 Absatz 1, § 27 Absatz 1 Satz 1 sowie § 30 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. § 2 Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Festsetzung eines Beitragssatzes entfällt und die Festlegung eines Beitragsmaßstabs sich auf die Fälle beschränkt, in denen die Mehraufwendungen auf mehrere Beitragsschuldner aufzuteilen sind.
1Müssen Straßen und Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, deshalb kostspieliger hergestellt oder ausgebaut werden, weil sie im Zusammenhang…
Müssen Straßen und Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, deshalb kostspieliger, als es ihrer gewöhnlichen Bestimmung gemäß notwendig wäre,…
1Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge die jährlichen Investitionsaufwendungen für die öffentlichen…
Wenn eine Straße wegen der Art des Gemeingebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen…
1Wenn eine Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwändiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.