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Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des § 21 Absatz 2 Satz 1 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des § 21 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 auf dem Wohnungs- und Teileigentum.
Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 2 Satz 3 auf dem Erbbaurecht.
Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück oder auf dem Erbbaurecht.
Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen…
Öffentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und des § 156 Abs. 1 sind, soweit sie nicht bereits in anderen Rechtsvorschriften als solche…
Die Beitrags- und Kostenpflicht ruht als öffentliche Last auf den im Auseinandersetzungsgebiet liegenden Grundstücken. Die einzelnen Grundstücke haften jedoch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.