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Die Landesdirektion Sachsen ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes.
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist
zuständiges Staatsministerium im Sinne dieses Gesetzes sowie
zuständige oberste Landesbehörde und zuständige Landesbehörde im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes, der Bundespflegesatzverordnung und nach § 275c Absatz 2 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 36 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), das…
„Zuständige Behörde nach dem Dritten Abschnitt ist das Staatsministerium für Soziales.“ bb) In dem bisherigen Satz 1 werden die Wörter „zuständigen…
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Regierungspräsidium, in dessen…
Die Krankenhäuser unterliegen der Rechtsaufsicht des für Gesundheit zuständige Ministerium (Krankenhausaufsichtsbehörde). Die Vorschriften über die hygienische…
Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.