Gesetze
Gesetz wird geladen …
§ 36 des Gesetzes zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 264) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk das betreffende Krankenhaus liegt.“
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Die Zuständigkeit für die pauschale Förderung nach § 11 kann durch Rechtsverordnung des zuständigen Staatsministeriums auf die Sächsische Aufbaubank – Förderbank übertragen werden. Ausgenommen davon bleibt § 11 Abs. 5.“
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
In Absatz 3 werden die Wörter „dem Regierungspräsidium und dessen“ durch die Wörter „der zuständigen Behörde und deren“ ersetzt.
§ 36 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), das…
§ 11 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675) wird wie…
In § 2 Abs. 4 wird die Angabe „§§ 11 Abs. 1 bis 3 Satz 1 bis 3, 15 und 16” ersetzt durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1, §§ 15 und 16“.
§ 11 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675),…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.