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Das Gesetz zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 125), wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie folgt gefasst: „§ 36 Zuständigkeiten“.
In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „zuständige Staatsministerium“ durch die Wörter „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der zuständigen Behörde“ durch die Wörter „des zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
§ 20 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bewilligungsstelle“ durch die Wörter „zuständigen Behörde“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Regierungspräsidium und dessen“ durch die Wörter „Die zuständige Behörde und deren“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „dem Regierungspräsidium und dessen“ durch die Wörter „der zuständigen Behörde und deren“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „das Regierungspräsidium und dessen“ durch die Wörter „die zuständige Behörde und deren“ ersetzt.
In § 30 Abs. 3 werden die Wörter „zuständige Staatsministerium“ durch die Wörter „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
§ 36 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Zuständigkeit“ durch das Wort „Zuständigkeiten“ ersetzt.
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk“ durch die Wörter „die Landesdirektion, in deren Bezirk“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Zuständige Behörde nach dem Dritten Abschnitt ist das Staatsministerium für Soziales.“ bb) In dem bisherigen Satz 1 werden die Wörter „zuständigen Staatsministeriums“ durch die Wörter „Staatsministeriums für Soziales“ ersetzt.
In Absatz 3 und 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „für das Gesundheitswesen zuständige Staatsministerium“ durch die Wörter „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
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