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Unter dem Vorsitz des zuständigen Staatsministeriums wird ein Krankenhausplanungsausschuss gebildet, dem als unmittelbar Beteiligte im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes angehören:
die Krankenhausgesellschaft Sachsen mit fünf Vertreterinnen oder Vertretern, bei deren Benennung die Trägervielfalt beachtet werden soll,
die Landesverbände der Krankenkassen in Sachsen und der Verband der Ersatzkassen in Sachsen mit insgesamt vier Vertreterinnen oder Vertretern,
der Landesausschuss der privaten Krankenversicherung mit einer Vertreterin oder einem Vertreter,
der Sächsische Landkreistag mit einer Vertreterin oder einem Vertreter,
der Sächsische Städte- und Gemeindetag mit einer Vertreterin oder einem Vertreter,
die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter und
die Sächsische Landesärztekammer mit einer Vertreterin oder einem Vertreter.
Neben den unmittelbar Beteiligten können die für das Innere, für Finanzen, für Wissenschaft, für Kultus sowie für Regionalentwicklung zuständigen Staatsministerien mit jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter beratend teilnehmen. Darüber hinaus kann das nach diesem Gesetz zuständige Staatsministerium zu den Sitzungen weitere Institutionen beratend hinzuziehen.
Die Geschäfte des Krankenhausplanungsausschusses führt das zuständige Staatsministerium. Der Krankenhausplanungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann Arbeitsgruppen bilden, deren Mitglieder auch Beteiligte nach Absatz 2 sein können.
Der Saarländischen Krankenhauskonferenz gehören als Beteiligte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes an: Die Saarländische…
Bei der Durchführung dieses Gesetzes arbeiten die Landesbehörden mit den an der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligten eng zusammen; das betroffene…
Die Krankenhausplanungsbehörde erarbeitet den Entwurf eines Krankenhausplans und stellt diesen in der Saarländischen Krankenhauskonferenz nach § 27 vor. Der…
die konzeptionelle Unterstützung des zuständigen Staatsministeriums sowie des Krankenhausplanungsausschusses zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung.
Die an der Krankenhausplanung zu beteiligenden Selbstverwaltungspartner sind die Träger der saarländischen Krankenhäuser (Krankenhausträger) sowie die AOK…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.