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Für die Höhe der Vergütung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher gilt Abschnitt 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Für Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass auch eine geringere Vergütung festgesetzt oder vereinbart werden kann.
Für den Einsatz anderer Kommunikationshilfen trägt die Behörde die entstandenen Aufwendungen, wobei der Verdienstausfall einer dafür erforderlichen Person unberücksichtigt bleibt.
Die Behörde vergütet die Leistungen denjenigen, die sie erbracht haben. Stellt die oder der Berechtigte die Kommunikationshilfe selbst bereit, darf sie oder er nicht auf eine Erstattung verwiesen werden, es sei denn, sie oder er wünscht es oder es liegt ein sonstiger besonderer Grund vor.
Bei der Ausführung von Leistungen nach diesem Buch und im Verwaltungsverfahren werden notwendige Aufwendungen für Kommunikationshilfen nach Maßgabe des § 9 des…
die Grundsätze einer angemessenen Vergütung für den Einsatz von Kommunikationshilfen gemäß den Absätzen 1 und 2,
die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter…
die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für den Einsatz geeigneter Kommunikationshilfen und
Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshilfen trägt der Träger öffentlicher Gewalt die entstandenen Aufwendungen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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