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Menschen mit einer Hör- oder Sprachbehinderung haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 3 das Recht, mit den in § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Stellen zur Wahrnehmung eigener Rechte oder zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge nach § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Verwaltungsverfahren sowie bei der Inanspruchnahme von Beratungsangeboten in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die in § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Stellen haben auf Verlangen der Berechtigten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 3 im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen. Organisiert der Berechtigte die erforderliche Hilfe im Sinne des Satzes 2 selbst, hat er einen Anspruch auf Erstattung notwendiger Aufwendungen.
Menschen mit einer Hör- oder Sprachbehinderung haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 3 das Recht, auch außerhalb eines Verwaltungsverfahrens, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge nach § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderlich ist,
in schulischen Belangen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft und Ersatzschulen sowie staatlich anerkannten internationalen Schulen,
in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege
in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren.
Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung
den Umfang des gegen den Freistaat Sachsen gerichteten Anspruchs auf Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern oder anderen geeigneten Kommunikationshilfen,
die Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern oder anderen geeigneten Kommunikationshilfen,
die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und
welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 anzusehen sind.
die geeigneten Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1.
Menschen mit einer Hörbehinderung (gehörlose, ertaubte und schwerhörige Menschen) und Menschen mit einer Sprachbehinderung haben nach Maßgabe der einschlägigen…
Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen werden von den in § 1 Abs. 2 des Saarländischen…
Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen…
Menschen mit Behinderungen haben unbeschadet anderer Bundes- oder Landesgesetze das Recht, mit Trägern öffentlicher Belange in geeigneten Kommunikationsformen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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