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Der Träger der Kindertageseinrichtung stellt zu den Investitionskosten einer beantragten Maßnahme im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 1 einen Finanzierungsplan auf.
Das Land gewährt dem Träger der Maßnahme für nach Absatz 1 geltend gemachte Investitionen in Kindertageseinrichtungen nach Maßgabe des Landeshaushaltes Das Nähere zur Förderung des Landes nach Satz 1 Nummer 1 und 2 regelt das Ministerium für Bildung und Kultur durch Richtlinien.
einen Zuschuss in Höhe von 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten zur Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze in Kinderkrippen, Kindergärten und Kinderhorten; zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieser Verordnung sind Betreuungsplätze, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen, und
einen Zuschuss in Höhe von 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten zu substanzerhaltenden Sanierungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen dienen der Erhaltung der Gebäudesubstanz, dem Schutz von Personen oder der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit und betreffen einzelne Bauteile oder technische Anlagen, deren technische Lebensdauer abgelaufen ist.
Zu Investitionsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sollen sich der Träger und der Gemeindeverband sowie bei freien Trägern auch die Sitzgemeinde in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit angemessen an der restlichen Finanzierung der Investitionskosten in Höhe von 60 Prozent beteiligen.
Bei Investitionsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 (substanzerhaltende Sanierungsmaßnahmen) ist die restliche Finanzierung der Investitionskosten in Höhe von 70 Prozent davon abhängig, ob es sich um eine Kindertageseinrichtung in freier oder in kommunaler Trägerschaft handelt.
Bei Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft sind vom Träger der Maßnahme in der Regel 30 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten sicherzustellen. Der Gemeindeverband, in dessen Zuständigkeit die Kindertageseinrichtung liegt, gewährt für diese Maßnahme einen Zuschuss in Höhe von mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten. Die Sitzgemeinde soll sich in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit angemessen an den zuwendungsfähigen Investitionskosten beteiligen; als angemessen gilt in der Regel ein Betrag von 20 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten. Erstreckt sich das Einzugsgebiet der Kindertageseinrichtung auf mehrere Gemeinden, ist der Zuschuss der beteiligten Gemeinde gemeinsam aufzubringen.
Bei Kindertageseinrichtungen, deren Träger eine einem Gemeindeverband angehörende Gemeinde oder ein Zweckverband ist, trägt diese Gemeinde oder der Zweckverband in der Regel 40 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten. Der Gemeindeverband, in dessen Zuständigkeit die Kindertageseinrichtung liegt, gewährt für die Maßnahme des kommunalen Trägers einen Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Investitionskosten von mindestens 30 Prozent.
Die Gewährung eines Zuschusses zu den Investitionskosten setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. In den Fällen eines Zuschusses nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bestätigt das Ministerium für Bildung und Kultur, dass die Investitionsmaßnahme in Übereinstimmung mit dem Entwicklungsplan erfolgt ist und gegen die Investitionsmaßnahme keine Bedenken hinsichtlich Art, Ausmaß und Ausführung bestehen. Das Verfahren nach Satz 2 findet keine Anwendung bei substanzerhaltenden Sanierungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.
Der Träger ist dem Land, den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur anteilmäßigen Rückerstattung gewährter Investitionskostenzuschüsse verpflichtet, wenn die geförderte Kindertageseinrichtung innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren anderen Zwecken als dem Betrieb einer Kindertageseinrichtung zugeführt wird. Der Lauf der Frist beginnt mit der Inbetriebnahme der Kindertageseinrichtung; bei nachfolgend geförderten Investitionsmaßnahmen mit der Vorlage der Fertigstellungsanzeige gegenüber dem Ministerium für Bildung und Kultur. Eine Verpflichtung zur Rückerstattung gewährter Investitionskostenzuschüsse besteht nicht, soweit der Träger den Umstand der fehlenden Zweckbindung nicht zu vertreten hat, insbesondere wenn der Bedarf der Kinderbetreuungsplätze in den Einrichtungen objektiv infolge demografischer Entwicklung nicht mehr der Anzahl der jeweils geförderten Plätze entspricht und dies bei der Planung nicht vorhersehbar war. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für gewährte Investitionskostenzuschüsse mit einer reduzierten Zweckbindungsfrist.