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Das Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 237), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 467), wird wie folgt geändert: Der Träger der Kindertageseinrichtung erhält für jedes Kind, dem in einer Kindertageseinrichtung Eingliederungshilfe gewährt wird, neben dem Elternbeitrag für das behinderte Kind das Zweifache des Zuschusses nach Absatz 6.“
§ 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Dieses Gesetz gilt für Kinderkrippen, Kindergärten und Horte (Kindertageseinrichtungen) von Trägern der freien Jugendhilfe, Gemeinden und Landkreisen, in denen Kinder bis zum Ende der vierte Klasse gefördert, erzogen, gebildet und betreut werden.“
In § 1 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Horte sind Einrichtungen für schulpflichtige Kinder in der Regel bis zur Vollendung der vierten Klasse, die auch an Grundschulen errichtet und betrieben werden können.“
§ 1 Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
Satz 2 erhält folgende Fassung: „Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen können in gemeinschaftlichen Einrichtungen geführt werden.“
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Es können altersgemischte Gruppen gebildet werden.“
§ 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „Der Hort hat die sozialen und emotionalen Bedürfnisse der Kinder, die Freizeitinteressen sowie die Erfordernisse, die sich aus dem Schulbesuch ergeben, zu berücksichtigten. Der Hort hat einen eigenständigen Bildungsauftrag.“
In § 2 wird der bisherige Absatz 3 der Absatz 4, der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „Für Kinder, deren Erziehungsberechtigte es wünschen, werden sorbischsprachige und zweisprachige Gruppen gebildet. Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie wird ermächtigt, die erforderlichen besonderen Bestimmungen zur Arbeit an sorbischen und zweisprachigen Kindertageseinrichtungen im deutsch-sorbischen Gebiet zu treffen.“
In § 3 Abs. 2 Satz 3 werden hinter „Jugendhilfe“ ein Komma und nach dem Wort „Jahren“ die Worte „und für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung der vierten Klasse“ eingefügt.
§ 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Satz 1 erhält folgende Fassung: „Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte sind in Kindertageseinrichtungen aufzunehmen, wenn ihre Förderung gewährleistet ist und es zu ihrer Förderung nicht einer Sondereinrichtung bedarf.“
In Satz 2 werden nach dem Wort „mit“ die Worte „nicht nur vorübergehenden wesentlichen“ eingefügt.
Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Sind für Kinder Maßnahmen der Eingliederungshilfe in Kindertageseinrichtungen zu gewähren, übernimmt der zuständige Sozialleistungsträger die dafür erforderlichen Leistungen, soweit diese die Leistungen für die Kinder nach diesem Gesetz übersteigen.“
§ 3 Abs. 5 erhält folgende Fassung: „(5) Näheres über die Aufnahme in Kindertageseinrichtungen sowie die Bedingungen für eine Förderung behinderter Kinder regelt das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie durch Rechtsverordnung.“
In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „ist der Kindergarten“ durch die Worte „sind Kinderkrippe und Kindergarten“ ersetzt und in Halbsatz 2 nach dem Wort „eines“ das Wort „vollwertigen“ eingefügt.
In § 4 Abs. 3 werden nach dem Wort „Familie“ die Worte „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus“ eingefügt.
§ 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Erziehungsberechtigten haben vor Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen, daß das Kind ärztlich untersucht worden ist und keine gesundheitsbezogenen Bedenken gegen den Besuch der Einrichtung bestehen. Sie sollen ferner nachweisen, daß der Impfstatus den Impfempfehlungen des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie entspricht.“
§ 6 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Während des Besuchs der Kindertageseinrichtung achtet auch der Träger der Einrichtung auf die termingerechte Durchführung der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen (U 8, U 9) und das Schließen etwa noch bestehender Impflücken.“
§ 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 werden gestrichen.
In § 7 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Der Bedarfsplan ist jährlich zum Ende des Kalenderjahres fortzuschreiben. Die Aufnahme des Bestandes an Horten hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstmals bis zum 30. August 1993 vorzunehmen. Die Bedarfsplanung für Horte ist erstmals bis zum 31. Dezember 1993 aufzustellen. Im übrigen gilt Absatz 5.“
§ 7 Abs. 3 wird Absatz 4. Darin werden vor dem Wort „Kindergärten“ die Worte „Kinderkrippen und“ eingefügt.
§ 7 Abs. 4 wird Absatz 5 und Satz 3 wird wie folgt gefaßt: „Solange der Bedarfsplan nicht aufgestellt, genehmigt oder fortgeschrieben ist, tritt an seine Stelle die Bestandsaufnahme nach Absatz 3 Satz 2, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1994.“
§ 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „Näheres regelt das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Finanzen und für Kultus durch Verwaltungsvorschrift.“
§ 12 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 2, § 8 Abs. 1 und 2 richtet sich ihre Aufbringung nach § 13.“
§ 13 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Gemeinden“ wird ein Komma gesetzt.
Das Wort „und“ wird gestrichen.
Nach dem Wort „Elternbeiträge“ werden die Worte „sowie sonstige Einnahmen“ eingefügt.
In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Tageseinrichtung“ durch das Wort „Kindertageseinrichtung“ ersetzt.
§ 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Der Träger der Kindertageseinrichtung setzt die Elternbeiträge mit Zustimmung des Jugendamtes so fest, daß der ungekürzte Elternbeitrag bei Aufnahme eines Kindes
bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres für die Betreuungszeit von täglich neun Stunden 20 vom Hundert der durchschnittlichen Betriebskosten pro Platz in Kinderkrippen,
von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt für die Betreuungszeit von täglich neun Stunden 25 vom Hundert der durchschnittlichen Betriebskosten pro Platz in Kindergärten,
von dessen Schuleintritt bis zur Vollendung der vierten Klasse für die Betreuungszeit von täglich fünf Stunden, bei bedarfsnotwendiger Einrichtung eines Frühhortes bis zu sechs Stunden, 25 vom Hundert der durchschnittlichen Betriebskosten pro Platz in Horten im Monat nicht überschreitet. Erfolgt die Aufnahme des Kindes über diese Betreuungszeiten hinaus, kann der Träger insoweit einen zusätzlichen Elternbeitrag erheben. Ist das Kind bis zu viereinhalb Stunden täglich in die Kinderkrippe oder in den Kindergarten aufgenommen, ist der Elternbeitrag um 50 vom Hundert zu mindern. Wird einem behinderten Kind Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz in einer Kindertageseinrichtung gewährt, bleibt § 43 Abs. 1 und 2 BSHG unberührt.“
§ 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der Träger der Kindertageseinrichtung hat die Elternbeiträge unter Berücksichtigung der Zahl der Kinder in der Familie, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen, und der besonderen Situation von Alleinerziehenden zu staffeln.“
§ 13 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dem Träger der Kindertageseinrichtung den Betrag zu erstatten, um den die Elternbeiträge nach Absatz 3 herabgesetzt werden. Er hat ferner auf Antrag den Elternbeitrag zu übernehmen, soweit die Belastung der Eltern gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII nicht zuzumuten ist. Ermäßigt der Träger die Elternbeiträge aus anderen Gründen, besteht insoweit kein Erstattungsanspruch gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.“
In § 13 wird der bisherige Absatz 3 Absatz 5 und es wird das Wort „Jugendamt“ durch die Worte „Träger der Kindertageseinrichtung mit Zustimmung des Jugendamtes“ ersetzt.
In § 13 wird der bisherige Absatz 4 durch folgende Absätze 6 und 7 ersetzt:
„(6) Der Freistaat Sachsen gewährt auf Antrag des Trägers der Kindertageseinrichtung einen Zuschuß für jedes aufgenommene Kind
bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres in Höhe von 40 vom Hundert der durchschnittlichen Betriebskosten pro Platz in Kinderkrippen,
von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt in Höhe von 37,5 vom Hundert der durchschnittlichen Betriebskosten pro Platz in Kindergärten,
vom Schuleintritt bis zur Vollendung der vierten Klasse in Höhe von 37,5 vom Hundert der durchschnittlichen Betriebskosten pro Platz in Horten.
Ist das Kind bis zu viereinhalb Stunden täglich in einer Kinderkrippe oder einem Kindergarten aufgenommen, beträgt der Zuschuß des Freistaates Sachsen 50 vom Hundert des Zuschusses gemäß Satz 1 Nr. 1 oder 2. Die Gewährung des Zuschusses ist an die Einhaltung der Personalschlüssel gemäß § 14 Abs. 5 Nr. 2 gebunden.
§ 13 Abs. 5 wird Absatz 8 und Satz 2 erhält folgende Fassung: „Ist ein Träger der freien Jugendhilfe Träger der Kindertageseinrichtung, hat er nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 2 gegen die Gemeinde Anspruch auf Erstattung der übrigen Betriebskosten, soweit diese angemessen sind.“
§ 13 Abs. 6 wird Absatz 9 und wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird das Wort „Feststellung“ durch das Wort „Festsetzung“ ersetzt.
In Nummer 2 werden die Worte „des Einkommens der Eltern und des Familienstandes“ durch die Worte „der besonderen Situation von Alleinerziehenden“ ersetzt.
§ 13 Abs. 7 wird Absatz 10 und in Satz 1 werden die Worte „Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5“ durch die Worte „Absatz 4 und 8“ ersetzt.
In § 13 wird folgender neuer Absatz 11 angefügt: „(11) Der Träger der Kindertageseinrichtung hat dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bis zum 30. Juni des folgenden Jahres eine Kostenrechnung vorzulegen, aus der sich die tatsächlichen Betriebskosten und die Einnahmen für das Vorjahr ergeben. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe meldet die Ergebnisse dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie bis zum 30. September.“
In § 14 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b wird hinter „Erzieherinnen“ ein Semikolon gesetzt und folgende Nummer 3 angefügt: „3. in Horten: a) Erzieher, Erzieherinnen b) Diplomsozialpädagogen.“
In § 14 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a werden jeweils nach dem Wort „Diplom-Pädagogen“ die Wörter „im Bereich Vorschulpädagogik“ angefügt- Außerdem wird bei Nummer 1 Buchst. b hinter „Krippenerzieherinnen“ ein Komma, bei Nummer 1 Buchst. c hinter „Kinderkrankenschwester“ ein Semikolon gesetzt, bei Nummer 2 Buchst. b wird hinter „Kindergärtnerinnen“ ein Komma, bei Nummer 2 Buchst. c hinter „Kinderdiakoninnen“ ein Semikolon gesetzt.
In § 14 Abs. 3 wird folgende Nummer 3 angefügt: „3. In Horten: a) Erzieher, Erzieherinnen in Heimen und Horten, b) Horterzieher, Horterzieherinnen, c) Unterstufenlehrer, Unterstufenlehrerinnen mit der Befähigung zur Arbeit im Schulhort, d) Unterstufenlehrer, Unterstufenlehrerinnen mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten.“
Nach § 14 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„3a) Der Personalschlüssel für die Betreuungszeit beträgt:
in Kinderkrippen eine pädagogische Fachkraft für 6 Kinder,
in Kindergärten eine pädagogische Fachkraft für 12 Kinder und
in Horten 0,8 (bei Frühhorten 0,9) pädagogische Fachkraft für 20 Kinder.“
In § 14 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „Absatz 2 und 3“ durch die Worte „Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.
In § 14 Abs. 5 werden die Worte „nach Dringlichkeit“ gestrichen. Nach dem Wort „Innern“ wird ein Komma gesetzt, und danach werden die Worte „für Kultus“ eingefügt.
In § 14 Abs. 5 Nr. 2 werden die Worte „§ 13 Abs. 6 Nr. 1“ durch die Worte „§ 13 Abs. 9 Nr. 1“ ersetzt.
In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird im Klammersatz das Wort „Absatz“ durch die Abkürzung „Abs.“ ersetzt.
§ 19 wird aufgehoben.
§ 20 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
In § 20 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Einrichtung darf“ durch die Worte „Kinderkrippe oder ein Kindergarten sowie ein am 1. September 1992 bestehender Hort dürfen“ ersetzt.
In § 20 Abs. 4 wird das Wort „Absatz“ durch die Abkürzung „Abs.“ ersetzt.
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