§ 10 SBEBG
Die Kosten der Kindertageseinrichtungen werden vom Land, von kommunalen Gebietskörperschaften und von Einrichtungsträgern getragen. An diesen Kosten sind die Erziehungsberechtigten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 gemäß § 10a zu beteiligen, soweit es sich um angemessene Personalkosten handelt.
Das Land fördert die Bereitstellung von Plätzen im Rahmen der Entwicklungspläne (§ 9 Absatz 1) und nach Maßgabe der in der Rechtsverordnung der Landesregierung (§ 13 Absatz 1) getroffenen Regelungen durch Zuwendungen nach Maßgabe des Haushalts.
(aufgehoben)
Die Kosten der Kindertagespflege werden von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Erziehungsberechtigten getragen. Das Land gewährt einen platzbezogenen Zuschuss.
Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln (§ 13 Absatz 1).