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Für die Sicherstellung der Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit in Kindertageseinrichtungen ist deren Träger verantwortlich.
Kindertageseinrichtungen bieten jedem einzelnen Kind durch ein inklusives pädagogisches Angebot vielfältige und entwicklungsangemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten, um beste Bildungs- und Entwicklungschancen zu gewährleisten, Entwicklungsrisiken frühzeitig entgegenzuwirken sowie zur Integration zu befähigen. Eine angemessene Bildung, Erziehung und Betreuung ist durch den Einsatz von ausreichend qualifiziertem Personal sicherzustellen.
Die pädagogischen Fachkräfte gestalten den Alltag in der Kindertageseinrichtung als verlässliche Bildungspartner so, dass Kinder in der Gemeinschaft anregende Lerngelegenheiten erhalten. Sie regen täglich Spiele an, bei denen Kinder selbstbestimmt mit allen Sinnen lernen. Gemeinsam mit diesen entwickeln sie aus konkreten Anlässen Projekte und stoßen Themen an, die für die Entwicklung der Kinder bedeutsam sind. Die regelmäßige und gezielte Beobachtung einzelner Kinder und der Kindergemeinschaft gehören ebenfalls zu den Aufgaben der pädagogischen Fachkräfte. Zur Reflexion des Bildungsprozesses und als Grundlage für pädagogische Impulse sowie für Elterngespräche hat eine systematische Dokumentation dieser Beobachtungen zu erfolgen.
Die pädagogischen Fachkräfte gehen aktiv auf die Erziehungsberechtigten zu und laden diese zur Mitarbeit in der Kindertageseinrichtung ein. Sie erläutern den Erziehungsberechtigten ihre Konzeption, machen die tägliche Arbeit durch anschauliche Dokumentation nachvollziehbar und zeigen konkrete Möglichkeiten zur Mitwirkung in der Einrichtung und zur Erziehungspartnerschaft auf.
Über die Entwicklung und Lernfortschritte der Kinder finden in regelmäßigen Abständen Gespräche mit den Erziehungsberechtigten statt. Diese eröffnen den pädagogischen Fachkräften und den Erziehungsberechtigten die Möglichkeit, gemeinsame, gezielte und abgestimmte Anregungen für die Kindertageseinrichtung und für die Erziehungsberechtigten selbst zu erarbeiten.
Zur Gestaltung des Übergangs vom Kindergarten in die Grundschule gehören neben der intensiven Vorbereitung der Kinder im letzten Kindergartenjahr (1. August bis 31. Juli) vor der Einschulung und der Nachbereitung des Wechsels in die Schule (§ 12 Absatz 1 des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes) insbesondere:
eine kontinuierliche gegenseitige Information über die Bildungsinhalte, Methoden und Konzepte in beiden Institutionen,
regelmäßige gegenseitige Hospitationen,
die Benennung fester Ansprechpersonen in beiden Institutionen,
gemeinsame Informationsveranstaltungen für die Erziehungsberechtigten,
gemeinsame Besprechungen zur Gestaltung des Übergangs in die Grundschule, auch zur Planung gemeinsamer Maßnahmen, und über die Entwicklung des Kindes im ersten Schuljahr,
gemeinsame Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.
Die intensive Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Grundschule nach Absatz 6 erfordert im letzten Kindergartenjahr und im ersten Schuljahr zwischen den in den Kindergärten eingesetzten Fachkräften und den Lehrkräften an Grundschulen auch einen stetigen Informationsaustausch über die individuelle Entwicklung der jeweiligen Kinder. Hierzu dürfen die bei den Trägern der Kindergärten erhobenen personenbezogenen Daten der Kinder und deren Erziehungsberechtigter an die mit der Zusammenarbeit betraute Lehrkraft und an die Schulleitung der betreffenden Grundschulen übermittelt werden, soweit eine schriftliche oder elektronische Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Dazu gehören auch Daten der Kinder über den Entwicklungsprozess und den Entwicklungsfortschritt. Die Erziehungsberechtigten haben ein Recht auf Einsicht in die sie und ihre Kinder betreffenden Unterlagen der Kindertageseinrichtung und auf unentgeltliche Auskunft über die sie und ihre Kinder betreffenden Daten. Bei der Einsichtnahme sind die Rechte Dritter zu beachten. Die Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen können mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung der Erziehungsberechtigten über den allgemeinen Entwicklungsfortschritt der in die Grundschule übergegangenen Kinder informiert werden.
Kindertageseinrichtungen arbeiten inklusiv und sind offen für alle Kinder, die in ihrem Einzugsbereich leben. Auch Kinder, die von einer Behinderung betroffen oder bedroht sind, sollen in die Kindertageseinrichtungen aufgenommen werden. Dies geschieht in Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten und den sonstigen an der Behandlung und Förderung beteiligten Stellen.
Kindertageseinrichtungen sind Praxiseinrichtungen im Rahmen der Ausbildung von Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern, Erzieherinnen und Erziehern sowie Studierenden des Studiengangs Pädagogik der Kindheit oder vergleichbarer Studiengänge, die ihre Praxisphasen im Saarland absolvieren. Dazu werden die Praxisanleitungen an jedem Anwesenheitstag einer oder eines Auszubildenden in der Praxis von der Arbeit mit den Kindern im folgenden Umfang insbesondere freigestellt:
Für die Betreuung von einer Erzieherin oder einem Erzieher im Vorpraktikum beziehungsweise in der Beruflichen Vorbereitungsmaßnahme, im ersten Jahr der Ausbildung zur Kinderpflegerin und zum Kinderpfleger sowie zur Betreuung von Studierenden des Studiengangs Pädagogik der Kindheit erfolgt eine Freistellung der Praxisanleitung mit jeweils einer Stunde pro Anwesenheitstag der zu betreuenden Person in der Praxis.
Für die Betreuung von einer Erzieherin oder einem Erzieher im Unterstufenpraktikum sowie im zweiten Jahr der Ausbildung zur Kinderpflegerin und zum Kinderpfleger erfolgt eine Freistellung der Praxisanleitung mit jeweils einer Dreiviertelstunde pro Anwesenheitstag der zu betreuenden Person in der Praxis.
Für die Betreuung von einer Erzieherin oder einem Erzieher im Oberstufenpraktikum erfolgt eine Freistellung der Praxisanleitung mit jeweils einer halben Stunde pro Anwesenheitstag der zu betreuenden Person in der Praxis.
Für die Betreuung von einer Erzieherin oder einem Erzieher im Berufspraktikum erfolgt eine Freistellung der Praxisanleitung mit jeweils einer viertel Stunde pro Anwesenheitstag der zu betreuenden Person in der Praxis.