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Kindertageseinrichtungen sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder und der Erziehungsberechtigten sowie der örtlichen Gegebenheiten offen zu halten; ist für Kinder eine durchgehende Betreuung bedarfsnotwendig, sind Kinderkrippe und Kindergarten über Mittag offen zu halten. Die Öffnungszeiten werden vom Träger der Kindertageseinrichtung in Abstimmung mit dem Elternbeirat, der Gemeinde und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. Satz 1 gilt entsprechend für Kindertagespflegestellen mit der Maßgabe, dass die Öffnungszeiten durch die Kindertagespflegeperson auf der Grundlage ihrer pädagogischen Konzeption festgelegt werden.
Kindertageseinrichtungen richten ihre Öffnungszeiten an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien sowie der örtlichen Gegebenheiten aus. Dabei ist zwischen…
Grundlage für die angebotenen Betreuungszeiten ist die örtliche Jugendhilfeplanung gemäß § 4. In der Regel ist eine durchgehende Betreuung über Mittag…
Dem § 5 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt entsprechend für Kindertagespflegestellen mit der Maßgabe, dass die Öffnungszeiten durch die…
die Festlegung der Grundsätze für die Aufnahme der Kinder, der Öffnungszeiten und der Ferientermine unter Berücksichtigung der für die Bediensteten der…
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt neu gefaßt: „(3) Für Kindergärten und Kinderkrippen sind die Plätze entsprechend den Betreuungszeiten nach §…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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