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Das Betreten von Flächen, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind, ist verboten. Dieses Verbot gilt für einen Umkreis um die Fundstelle, in dem mit einer Gefährdung durch die Kampfmittel zu rechnen ist. Ist die Fundstelle abgesperrt, gilt dieses Verbot für die innerhalb der Absperrung liegenden Flächen. Das Verbot gilt nicht für die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Personen und die von ihnen Beauftragten.
Das unberechtigte Betreten der abgesperrten oder mit Verbotsschildern gekennzeichneten Bereiche an Halden und Restlöchern ist verboten. Das Betreten ist nur…
Das Betreten von Flächen, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind, ist nur den Angehörigen der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden sowie den…
entgegen § 4 Flächen betritt, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind.
durch Räumfirmen mit Berechtigung nach den §§ 7, 9, 19 und 20 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518)…
das Gebiet zu betreten, mit Fahrzeugen irgendeiner Art zu befahren oder sich auf sonstige Weise in das Gebiet zu begeben;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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