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Ordnungswidrig im Sinne von § 39 Absatz 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 die Entdeckung oder den Gewahrsam an Kampfmitteln nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.