Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Stärkung der kommunalen Eigenverantwortung können im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in den Bereichen
Pflege,
bürgerschaftliches Engagement,
Gesundheit und Versorgung,
Psychiatrie und Suchthilfe,
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen,
seniorenpolitische Arbeit sowie
Kinder und Jugendliche,
die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Förderung dieser Bereiche vorgesehenen Mittel abweichend von § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Landkreisen und Gemeinden als pauschalierte zweckgebundene Zuweisung gewährt werden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement