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Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388), wird wie folgt geändert:
§ 16 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Landesdirektion Sachsen setzt auf dieser Basis die Höhe der Zuweisungen fest und zahlt diese aus.“
§ 18 Abs. 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Landesdirektion Sachsen setzt auf dieser Basis die Höhe der Zuweisungen fest und zahlt diese aus.“
In § 19 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Landesdirektion Dresden“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
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