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Auf die Wirtschaftsführung des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen finden die für die Landkreise geltenden Vorschriften über die Gemeindewirtschaft mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes sowie des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anwendung der Bestimmungen des Gemeindewirtschaftsrechts auf den Kommunalen Sozialverband Sachsen zu regeln.
Der Kommunale Sozialverband Sachsen kann Haushaltsmittel des Bundes und des Freistaates Sachsen bewirtschaften und ist Dienststelle im Sinne der Haushaltsordnungen des Bundes und des Freistaates Sachsen.
„(2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen kann Haushaltsmittel des Bundes und des Freistaates Sachsen bewirtschaften und ist Dienststelle im Sinne der…
Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhält für die Erfüllung der ihm nach § 24 übertragenen Aufgaben unmittelbaren Zugriff auf die für diese Zwecke vom Bund dem…
Für die Wirtschaftsführung des Verwaltungsverbandes gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend.
Maßnahmen, die sich erheblich auf den Haushalt des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen auswirken.
Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhält für die Erfüllung der ihm nach § 24 übertragenen Aufgaben unmittelbaren Zugriff auf die für diese Zwecke vom Bund dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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