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Der Kommunale Sozialverband Sachsen kann Gebühren erheben. Die für die Gemeinden geltenden Vorschriften über die Erhebung von Gebühren gelten entsprechend.
Der Kommunale Sozialverband Sachsen legt seinen durch die sonstigen Erträge nicht gedeckten Bedarf auf die Landkreise und Kreisfreien Städte nach den für diese maßgebenden Vorschriften um (Sozialumlage). Der Umlagesatz der Sozialumlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr festzusetzen. Gleiches gilt für die Bemessungsgrundlage, solange diese nicht durch Landesrecht geregelt ist.
„Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhebt zur Deckung seines nicht durch eigene Einnahmen gedeckten Finanzbedarfs eine Umlage nach § 22 Abs. 2 des Gesetzes…
Der Kommunale Sozialverband Sachsen trägt die Kosten für die Erfüllung der ihm nach § 24 übertragenen Aufgaben, sofern nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder…
Der Kommunale Sozialverband Sachsen trägt die Kosten für die Erfüllung der ihm nach § 24 übertragenen Aufgaben, sofern nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder…
Der Kommunale Versorgungsverband erhebt zur Deckung seines allgemeinen Finanzbedarfs von den Mitgliedern mit Ausnahme der in § 4 Nummer 6 genannten…
In § 22 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Die Höhe“ durch die Wörter „Der Umlagesatz“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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