§ 38 Abs. 1 VVVGVO SNVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Die Gemeinde bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsraum. Die Gemeinden sollen Abstimmungsräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung stellen. Die…
§ 13 KomWG SNKommunalwahlgesetz
Die Wahlräume, ihre Ausstattung und das erforderliche Hilfspersonal stellt die Gemeinde. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Gegebenheiten so ausgewählt und…
§ 40 Abs. 1 LWO SNLandeswahlordnung
Die Gemeinde bestimmt für jeden Wahlbezirk unter Beachtung der Anforderungen nach § 33 des Sächsischen Wahlgesetzes mindestens einen Wahlraum. Soweit möglich,…
§ 5 Abs. 10 NeuGlVVerordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Abstimmungsvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.
§ 51 Abs. 3 VVVGVO SNVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Die Gemeinde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Abstimmungsraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirks…