§ 26 Abs. 1 VVVG SNGesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Hat die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident das Volksbegehren für erfolgreich abgeschlossen erklärt, bestimmt sie oder er unverzüglich den…
§ 3 Abs. 1 G Artikel 29 Abs. 6Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestimmt den Abstimmungstag und gibt den Gegenstand des Volksentscheides, das Abstimmungsgebiet und den…
§ 1 Abs. 3 KomWG SNKommunalwahlgesetz
Der Wahltag muss ein Sonntag sein.
Art. 63 Abs. 2 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947
Der Tag der Stimmabgabe muss ein Sonntag oder ein öffentlicher Ruhetag sein.
§ 28 Abs. 2 Nr. 6 SächsGemOSächsische Gemeindeordnung
die Entscheidung über die Durchführung eines Bürgerentscheides oder die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens,