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Die erfüllende Gemeinde kann zur Deckung des ihr durch die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 Absatz 3 Satz 1 entstehenden Finanzbedarfs von den anderen beteiligten Gemeinden eine Umlage erheben. Die Gemeinschaftsvereinbarung kann Bestimmungen zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Verwaltungsgemeinschaft und nach Maßgabe des § 25 Absatz 1 Satz 2 zum Maßstab enthalten, nach dem die beteiligten Gemeinden zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben. Im Übrigen gilt § 25 entsprechend.
den Maßstab, nach dem die Mitgliedsgemeinden zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben,
1Über die Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 4 ist eine Regelung zu treffen. 2Der Anteil des Gemeindeverbandes an der Finanzierung darf…
In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt neu gefaßt: „Die Pflichtmitglieder nach § 4 Nr. 6 und 8 bilden zur Deckung des auf sie entfallenden Finanzbedarfs eigene…
Der Kommunale Versorgungsverband erhebt zur Deckung seines allgemeinen Finanzbedarfs von den Mitgliedern mit Ausnahme der in § 4 Nummer 6 genannten…
Für die Kostentragung bei einzelnen Aufgaben kann eine andere Regelung vereinbart werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.