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Mitgliedsgemeinden können dem Verwaltungsverband weitere Aufgaben einschließlich des Erlasses von Satzungen und Rechtsverordnungen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen. Der öffentlich-rechtliche Vertrag wird erst mit der Änderung der Verbandssatzung wirksam. Einzelne Aufgaben sind auf Antrag einer oder mehrerer übertragender Mitgliedsgemeinden rückzuübertragen, wenn sich die Verhältnisse, die der Übertragung zugrunde lagen, so wesentlich geändert haben, dass den Mitgliedsgemeinden ein Festhalten an der Übertragung nicht weiter zugemutet werden kann und wenn die Verbandsversammlung mit der Mehrheit aller Stimmen der Vertreter in der Verbandsversammlung der Rückübertragung zustimmt. Der Beschluss der Verbandsversammlung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Verweigert die Verbandsversammlung die Zustimmung zur Rückübertragung, entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde über die Zustimmung. § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 13 gelten entsprechend.
Die Mitgliedsgemeinden sind über die sie betreffenden Vorgänge zu unterrichten.
Das Recht und die Pflicht der an einem Zweckverband beteiligten Gemeinden, Verwaltungsverbände, Landkreise und Zweckverbände, die diesem übertragenen Aufgaben…
Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung der Aufgaben der am Zweckverband beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände gehen nach Maßgabe der Verbandssatzung auf…
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Übertragung bestimmter Pflichtaufgaben auf einen bestehenden Zweckverband und für den Anschluss von Gemeinden,…
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die nach den §§ 73 und 74 dieses Gesetzes den Gemeinden obliegenden Aufgaben auf eine andere kommunale…
Der Zweckverband kann bestimmte Aufgaben der Beteiligten für diese erfüllen oder für diese durchführen. Er kann daneben auch Aufgaben für einzelne…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.