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Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes werden im Rahmen dieses Gesetzes durch die Verbandssatzung geregelt.
Soweit keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen, finden auf den Zweckverband die für Verwaltungsverbände geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Abweichende Regelungen kann die Verbandssatzung nur insoweit treffen, als dies ausdrücklich zugelassen ist.
§ 47 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Soweit keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen, finden auf den Zweckverband die für Verwaltungsverbände geltenden…
Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbands werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine Verbandssatzung geregelt.
Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine Verbandssatzung geregelt.
Die Verbandssatzung kann die sonstigen Rechtsverhältnisse des Zweckverbands regeln, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält oder die Regelung in der…
Die Rechtsverhältnisse des Verwaltungsverbandes werden im Rahmen dieses Gesetzes durch die Verbandssatzung geregelt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.