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Der Verwaltungsverband ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.
Die Rechtsverhältnisse des Verwaltungsverbandes werden im Rahmen dieses Gesetzes durch die Verbandssatzung geregelt.
Soweit keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen, finden auf den Verwaltungsverband die für Gemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Abweichende Regelungen kann die Verbandssatzung nur insoweit treffen, als dies ausdrücklich zugelassen ist.
Auf Satzungen über die Benutzung öffentlicher Einrichtungen, über den Anschluss- und Benutzungszwang sowie über die Erhebung von Gebühren und Beiträgen finden die für die Gemeinden geltenden Vorschriften über das Recht der Einwohner, Grundbesitzer und Gewerbetreibenden zur Benutzung öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde, über die Erhebung von Gebühren und Beiträgen sowie über die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen Satzungen entsprechende Anwendung.
Die Verbandssatzung kann die sonstigen Rechtsverhältnisse des Verwaltungsverbandes im Rahmen dieses Gesetzes regeln.
§ 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: „(3) Soweit keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen, finden auf den Verwaltungsverband die für Gemeinden geltenden…
Soweit keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen, finden auf den Zweckverband die für Verwaltungsverbände geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.…
Der Kommunale Versorgungsverband kann seine Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit Gesetze oder Rechtsverordnungen keine Vorschriften enthalten.
Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Verwaltungsverbandes. Sie nimmt die Aufgaben des Verwaltungsverbandes, insbesondere den Erlass von Satzungen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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