§ 13 Abs. 1 KGGGesetz Nr. 1021 über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) Vom 26. Februar 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997
Organe des Zweckverbands sind, soweit die Verbandssatzung nicht ein weiteres Organ vorsieht, die Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der…
§ 15 SächsKomZGOrgane
Organe des Verwaltungsverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.
§ 14 NRW-27142Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW)
Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.
§ 58 Abs. 2 Nr. 1 SächsKomZGWirtschaftsführung
an die Stelle der Gemeinde der Zweckverband, an die Stelle der Betriebssatzung die Verbandssatzung, an die Stelle des Gemeinderats die Verbandsversammlung, an…
Art. 13 Abs. 1 ZusArbFRAuaÜbk SLÜbereinkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen
Organe des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands sind die Verbandsversammlung, der Verbandsvorsitzende sowie ein oder mehrere stellvertretende…