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Für die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Zweckverbände mit dem Zweck der unmittelbaren Trägerschaft an Sparkassen von den Verpflichtungen
nach § 72 Absatz 3 und 5,
zur Publizität des Entwurfs der Haushaltssatzung nach § 76 Absatz 1 Satz 3 und des Haushaltsplans nach § 76 Absatz 3 Satz 2 sowie
zur Publizität des Jahresabschlusses nach § 88c Absatz 3 Satz 2
der Sächsischen Gemeindeordnung freistellen.
Die Verbandssatzung eines Zweckverbandes, dessen Hauptzweck der Betrieb eines Unternehmens im Sinne des § 95a der Sächsischen Gemeindeordnung ist, kann bestimmen, dass für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und den Jahresabschluss des Zweckverbandes die für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und den Jahresabschluss der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung finden mit der Maßgabe, dass
an die Stelle der Gemeinde der Zweckverband, an die Stelle der Betriebssatzung die Verbandssatzung, an die Stelle des Gemeinderats die Verbandsversammlung, an die Stelle des Bürgermeisters und an die Stelle der Betriebsleitung der Verbandsvorsitzende tritt,
an die Stelle des Betriebsausschusses der Verwaltungsrat treten kann,
neben dem Betriebsausschuss weitere beratende oder beschließende Ausschüsse gebildet werden können.
Gleiches gilt für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und den Jahresabschluss des Zweckverbandes, der einen Eigenbetrieb führt.
„(2) Die Verbandssatzung eines Zweckverbandes, dessen Hauptzweck der Betrieb eines Unternehmens im Sinne des § 95a SächsGemO ist, kann bestimmen, dass für die…
Für die Wirtschaftsführung des Verwaltungsverbandes gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend.
Auf die Wirtschaftsführung der Zweckverbände finden die für die Gemeinden geltenden Vorschriften über die Gemeindewirtschaft sowie § 189a Absatz 2 bis 4 des…
Ist der Hauptzweck eines Zweckverbandes der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens oder einer Einrichtung, die entsprechend den Vorschriften über die…
Im Übrigen gelten § 49 Absatz 1 Satz 3 und § 13 entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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