§ 17 SächsKomZGZuständigkeit der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Verwaltungsverbandes. Sie nimmt die Aufgaben des Verwaltungsverbandes, insbesondere den Erlass von Satzungen und…
§ 13 Abs. 1 KGGGesetz Nr. 1021 über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) Vom 26. Februar 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997
Organe des Zweckverbands sind, soweit die Verbandssatzung nicht ein weiteres Organ vorsieht, die Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der…
§ 58 Abs. 2 Nr. 1 SächsKomZGWirtschaftsführung
an die Stelle der Gemeinde der Zweckverband, an die Stelle der Betriebssatzung die Verbandssatzung, an die Stelle des Gemeinderats die Verbandsversammlung, an…
Art. 13 Abs. 3 ZusArbFRAuaÜbk SLÜbereinkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen
Die Verbandsversammlung entscheidet über die Angelegenheiten, die sich aus dem Verbandszweck ergeben.
§ 7 Abs. 1 SächsKomSozVGGesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen
Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen. Sie legt die Grundsätze für die Verwaltung des Kommunalen Sozialverbandes…