§ 22 Abs. 1 SächsGKVGesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
Auf den Geschäftsgang des Verwaltungsrats finden § 36 Absatz 2, 3 und 5 sowie §§ 38 bis 43 und 47 der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechende Anwendung.
§ 19 Abs. 4 SächsKomZGGeschäftsgang
Für den Geschäftsgang von beschließenden Ausschüssen der Verbandsversammlung finden die für die Verbandsversammlung geltenden Vorschriften entsprechende…
Art. 1 Satz 3 Nr. 12 SN-3458Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
§ 22 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: „(1) Auf den Geschäftsgang des Verwaltungsrats finden § 36 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie §§ 38 bis 43 und 47 SächsGemO…
§ 47 Abs. 2 SächsKomZGRechtsverhältnisse
Soweit keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen, finden auf den Zweckverband die für Verwaltungsverbände geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.…
Art. 1 Nr. 4 SN-2790Gesetz zur Ordnung der Rechtsverhältnisse der Verwaltungsverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände im Freistaat Sachsen
§ 47 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Soweit keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen, finden auf den Zweckverband die für Verwaltungsverbände geltenden…