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Der neue Zweckverband ist Rechtsnachfolger der bisherigen Zweckverbände.
Die bisherigen Zweckverbände gelten mit dem Zeitpunkt des Entstehens des neuen Zweckverbandes als aufgelöst. Der neue Zweckverband ist Rechtsnachfolger der…
Der eingegliederte Zweckverband gilt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Eingliederung als aufgelöst. Der aufnehmende Zweckverband ist Rechtsnachfolger…
Der neue Zweckverband gilt als Rechtsnachfolger des bisherigen Verbandes. Der neue Zweckverband tritt in die Rechte und Pflichten ein, die im Namen des…
Die neue Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin des Verwaltungsverbandes und der Mitgliedsgemeinden.
Fällt ein Verbandsmitglied weg, tritt dessen Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung des weggefallenen Verbandsmitgliedes ein.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.