§ 48 Abs. 1 SächsKomZGVerbandssatzung
Zur Bildung des Zweckverbandes vereinbaren die Beteiligten eine Verbandssatzung. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 6 Abs. 1 KGGGesetz Nr. 1021 über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) Vom 26. Februar 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997
Zur Bildung des Zweckverbands vereinbaren die Beteiligten die Verbandssatzung.
§ 9 Abs. 1 NRW-27142Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW)
Zur Bildung des Zweckverbandes (Freiverband) vereinbaren die Beteiligten die Verbandssatzung. Führen kreisangehörige Gemeinden Verhandlungen mit Körperschaften…
§ 50 Abs. 5 SächsKomZGPflichtverband
Im Übrigen gelten § 49 Absatz 1 Satz 3 und § 13 entsprechend.
§ 7 Abs. 2 KGGGesetz Nr. 1021 über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) Vom 26. Februar 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997
Bedarf die Erfüllung der Aufgabe, die der Zweckverband nach der Verbandssatzung übernehmen soll, einer besonderen Genehmigung, so kann die Verbandssatzung nur…