§ 21 Abs. 2 NRW-27142Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW)
Wenn Gründe des öffentlichen Wohles nicht entgegenstehen, kann der Zweckverband binnen drei Monaten vom Wirksamwerden der Änderung ab das neue Mitglied…
§ 62 Abs. 2 SächsKomZGAuflösung des Zweckverbandes
Absatz 1 gilt für den Ausschluss und das Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder entsprechend. Für den Beschluss über das Ausscheiden einzelner…
§ 20 Abs. 3 NRW-27142Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW)
Die Aufsichtsbehörde kann einem Pflichtverband gegenüber erklären, daß die Gründe für seine zwangsweise Bildung weggefallen sind. Der Zweckverband besteht in…
§ 11 Abs. 2 KGGGesetz Nr. 1021 über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) Vom 26. Februar 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997
1Der Zweckverband kann innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Änderung die neu eintretende Gebietskörperschaft ausschließen, wenn nicht Gründe des…
§ 12 Abs. 4 KGGGesetz Nr. 1021 über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) Vom 26. Februar 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997
1Entfallen die für die Bildung des Pflichtverbands maßgebenden Gründe, ist er aufzulösen, wenn nicht alle Mitglieder innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde…