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Verwaltungsverbände und Zweckverbände unterstehen der Rechtsaufsicht, bei Erfüllung von Weisungsaufgaben der Fachaufsicht. Die §§ 111, 112 Absatz 2 bis 4 und §§ 113 bis 123 der Sächsischen Gemeindeordnung gelten entsprechend.
§ 75 wird wie folgt gefaßt: „§ 75 Aufsicht über Verwaltungsverbände und Zweckverbände Verwaltungsverbände und Zweckverbände unterstehen der Rechtsaufsicht, bei…
Für die Aufsicht über die Zweckverbände gelten die Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über die Kommunalaufsicht entsprechend.
Für die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Zweckverbände…
Die Aufsicht über den Zweckverband wird durch das Land geführt, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält. Vorbehaltlich abweichender…
Die Aufsicht über die Erfüllung von Weisungsaufgaben erstreckt sich auf die Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung (Fachaufsicht), soweit gesetzlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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