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Rechtsaufsichtsbehörde ist
das Landratsamt, wenn nur Gemeinden oder Verwaltungsverbände beteiligt sind, die seiner Aufsicht unterstehen;
die Landesdirektion Sachsen, wenn ein Landkreis beteiligt ist, wenn Gemeinden oder Verwaltungsverbände mehrerer Landkreise beteiligt sind oder wenn ein Verwaltungsverband oder die erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde wahrnimmt;
das Staatsministerium des Innern, wenn sich der Kreis der beteiligten Gemeinden, Verwaltungsverbände oder Landkreise über den Freistaat Sachsen hinaus erstreckt oder wenn der Freistaat Sachsen oder der Bund beteiligt sind.
Das Staatsministerium des Innern kann die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 2 und 3 abweichend bestimmen.
Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Landesdirektion Sachsen, im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Staatsministerium des Innern.
Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.
Rechtsaufsichtsbehörde für kreisangehörige Gemeinden ist das Landratsamt, für Kreisfreie Städte die Landesdirektion Sachsen. Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist…
Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.
„(1) Rechtsaufsichtsbehörde für kreisangehörige Gemeinden ist das Landratsamt, für Kreisfreie Städte die Landesdirektion Sachsen. Obere Rechtsaufsichtsbehörde…
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Rechtsaufsichtsbehörde für kreisangehörige Gemeinden ist das Landratsamt, für Kreisfreie Städte die Landesdirektion. Obere…
Die für die Ausübung der Aufsicht über die Gemeinden maßgebenden Bestimmungen gelten entsprechend. Die Befugnisse und Aufgaben nach den §§ 118, 121 und 122 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.