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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2 Daten unbefugt verarbeitet,
entgegen § 7 Absatz 1 seiner Verpflichtung zur Meldung nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommt,
entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 seiner Verpflichtung zur strukturierten elektronischen Datenübermittlung der Meldung nicht nachkommt,
entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 die erforderlichen Sicherheitsstandards nicht einhält und dadurch den unberechtigten Zugriff Dritter nicht verhindert oder
entgegen § 16 Absatz 6 die übermittelten Daten nicht ausschließlich zum angegebenen Zweck verarbeitet, an Dritte übermittelt oder nicht fristgemäß löscht.
Jede dieser Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.