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Aufgaben, die dem Landkreis oder Landrat obliegen, nimmt bis zum Inkrafttreten des Abschnitts 1 für den neu zu bildenden Landkreis der Landkreis oder der Landrat des Landkreises wahr, in dessen Gebiet das Landratsamt des neu zu bildenden Landkreises seinen Sitz haben wird. Der in Satz 1 bestimmte Landrat hat im Gebiet des neu zu bildenden Landkreises alle zur Vorbereitung und Durchführung der Kreiswahlen notwendigen gesetzlichen Befugnisse.
Das Landratsamt des Landkreises, in dessen Gebiet das Landratsamt des neu zu bildenden Landkreises seinen Sitz haben wird, stellt das Personal und die Verwaltungsmittel für die Vorbereitung und Durchführung der Kreiswahlen. Es steht dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung. Die Landratsämter der anderen Landkreise und die Gemeindeverwaltungen der einzukreisenden Städte, deren Gebiet zum Gebiet des neu zu bildenden Landkreises gehört, leisten die erforderliche Unterstützung.
Landkreis, Landratsamt und Landrat im Sinne der Absätze 1 und 2 sind für den neu zu bildenden Landkreis Görlitz der bisherige Landkreis Löbau-Zittau, dessen Landratsamt und dessen Landrat, für den neu zu bildenden Vogtlandkreis der bisherige Vogtlandkreis, dessen Landratsamt und dessen Landrat und für den neu zu bildenden Landkreis Zwickau der bisherige Landkreis Chemnitzer Land, dessen Landratsamt und dessen Landrat.
Soweit im Rahmen der Wahlvorbereitung Aufgaben von den Rechtsaufsichtsbehörden wahrzunehmen sind, ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bezirk das Landratsamt des neu zu bildenden Landkreises seinen Sitz haben wird.
Der Kreiswahlleiter ist unbeschadet der allgemeinen Verantwortung des Landeswahlleiters für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl im…
In der Verwaltung eines neu gebildeten Landkreises üben die durch die bisherigen Landkreise bestellten Schwerbehindertenbeauftragten,…
Die Landrätin oder der Landrat eines nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102), das durch…
Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde im Sinne der Absätze 1 bis 5 ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das Landratsamt des neu zu bildenden Landkreises…
Die neu zu bildenden Landkreise gelten für die Vorbereitungen der Kreiswahlen nach § 16 bis zum Inkrafttreten des Abschnitts 1 als bereits bestehend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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