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Den Kreistagen der aufzulösenden Landkreise und den Stadträten der einzukreisenden Städte obliegt es,
über die Abgrenzung der auf das jeweilige Gebiet entfallenden Wahlkreise nach Maßgabe des § 20 zu beschließen und
Die Beschlussfassungen nach Absatz 1 sind innerhalb von zwei Wochen nach dem 5. Februar 2008 durchzuführen. Für die Einberufung genügt insoweit eine Ladungsfrist von drei Tagen. Kommt eine Beschlussfassung innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht zustande, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Entscheidungen.
Sind die Beschlussfassungen nach Absatz 1 bereits vor dem 5. Februar 2008 vorgenommen worden, sind sie gleichwohl wirksam, wenn sie den Vorschriften der § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 entsprechen.
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: „§ 30a Besondere Anforderungen an Kreiswahlvorschläge nach § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Sächsischen Wahlgesetzes
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind.
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer…
§ 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Wahlrecht Die Bürger des Landkreises sind im Rahmen der Gesetze zu den Kreiswahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in…
seit der letzten Wahl im Kreistag eines beteiligten Landkreises vertreten war.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.