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In der Verwaltung eines neu gebildeten Landkreises üben die durch die bisherigen Landkreise bestellten Schwerbehindertenbeauftragten, Gleichstellungsbeauftragten und sonstigen Beauftragten nach § 60 SächsLKrO ihre Tätigkeit weiterhin aus, bis der neu gebildete Landkreis die Bestellung neu regelt oder die Bestellung in sonstiger Weise endet. Sie bleiben jeweils für ihre bisherigen Aufgaben zuständig.
Schwerbehindertenbeauftragte, Frauenbeauftragte und sonstige Beauftragte üben ihre Tätigkeit weiterhin aus, bis der neue Dienstherr die Bestellung neu regelt…
Die Landesregierung soll eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderung (§ 12) bestellen. Das Amt endet, außer im Fall…
Ist der Amtsantritt eines Landrates in einem neu gebildeten Landkreis nicht möglich, kann das Staatsministerium des Innern einen Beamten, der zum Landrat…
§ 12 Absatz 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die erstmalige Berufung des Landesbeauftragten für Inklusion der Menschen mit Behinderungen zu Beginn der…
Die nach § 3 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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