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Personalratsmitglieder, die nach § 13 von einer kommunalen Körperschaft übernommen werden, werden zusätzliche Mitglieder eines Übergangspersonalrates, ersatzweise des örtlichen Personalrates.
Personalratsmitglieder, die nach Artikel 2 übergehen, werden zusätzliche Mitglieder eines Übergangspersonalrates, ersatzweise des örtlichen Personalrates.
Bis zur Konstituierung der nach Satz 1 zu wählenden Personalräte der Gemeinschaftsschulen nimmt deren Aufgaben der bisher für die jeweilige Erweiterte…
Soweit Gemeinden in andere eingegliedert werden, wird der Personalrat der aufnehmenden Gemeinde um Mitglieder der Personalräte der ganz oder teilweise…
In den übrigen neuen Gemeinden üben vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Neuwahl der Personalvertretungen die diesen nach dem…
In den übrigen neuen Gemeinden üben vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Neuwahl der Personalvertretungen die diesen nach dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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