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Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen legt Bedarfsgebiete fest gemäß den aktuellen Feststellungen des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen Sachsen nach § 100 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist.
Der Bedarfsplan ist für den Bereich einer Kassenärztlichen Vereinigung aufzustellen und der Entwicklung anzupassen. Für die Bereiche mehrerer Kassenärztlicher…
Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach Maßgabe der vom Gemeinsamen…
eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung nach § 100 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abzuwenden oder einen nach § 100 Absatz 3 des…
Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen nach § 121a des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – ( SGB V) vom 20. Dezember 1988…
Für die Festlegung als Bedarfsgebiet nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c des Sächsischen Landarztgesetzes ist der Zeitpunkt der Aufnahme der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.