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Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestimmt durch Rechtsverordnung die zuständige Stelle für den Vollzug der §§ 1 bis 5 und das Nähere zu:
der formellen und inhaltlichen Ausgestaltung des Bewerbungsverfahrens nach § 2 Absatz 1,
dem Abschluss und Vollzug des öffentlich-rechtlichen Vertrags nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und der Berücksichtigung von besonderen sozialen, gesundheitlichen oder familiären Gründen, bei der eine vertragsärztliche Tätigkeit in Teilzeit zugelassen werden kann,
der Bedarfsfeststellung nach § 1 und der Änderung der Facharztrichtung nach § 2 Absatz 2,
der Vollstreckung der Vertragsstrafe nach § 4 Absatz 1 und der Annahme von besonderen Härtefällen nach § 4 Absatz 2 sowie
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.