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Bewerberinnen und Bewerber mit einer Hochschulzugangsberechtigung für Medizin können zum Studium der Medizin im Rahmen der Vorabquote gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (SächsGVBl. S. 589) zugelassen werden, wenn sie
sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag dem Freistaat Sachsen gegenüber verpflichtet haben,
nach Abschluss des Studiums eine Weiterbildung im Freistaat Sachsen zu absolvieren, die nach § 73 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 oder 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt,
unverzüglich nach Abschluss der Weiterbildung eine vertragsärztliche Tätigkeit in einem Bedarfsgebiet nach § 1 aufzunehmen, und
Die oder der Verpflichtete kann nach Erhalt der Approbation und bis zu zwölf Monate nach Beginn der Weiterbildung einen Antrag auf Änderung der Facharztrichtung in Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bei der zuständigen Stelle stellen, wenn ein entsprechendes Bedarfsgebiet nach § 1 besteht.
Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 wird mit einer Vertragsstrafe nach Maßgabe des § 4 abgesichert.
Die Zulassungsausschüsse können Ärzte, die tätig sind, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigen, soweit sie über eine…
Erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesärzteordnung und fällt der Antragsteller nicht unter § 3 Absatz 1…
den erfolgreichen Abschluß entweder einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen…
nach Abschluss der Weiterbildung eine vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen sowie für eine Dauer von zehn Jahren in den Bereichen auszuüben, für die das Land…
nach Abschluss des Studiums eine Weiterbildung im Saarland zu absolvieren, die nach § 73 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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