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Für die Festlegung als Bedarfsgebiet nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c des Sächsischen Landarztgesetzes ist der Zeitpunkt der Aufnahme der Weiterbildung maßgeblich.
Die zuständige Stelle kann den Umfang des Versorgungsauftrags nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Landarztgesetzes wie folgt abweichend vereinbaren:
Zulassung einer Tätigkeit in Teilzeit, die mindestens einem Stellenanteil von 0,5 entspricht,
Zulassung einer Unterbrechung,
Gewährung eines Aufschubs.
Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen. Im Falle von Unterbrechungen der Tätigkeit verlängert sich der Verpflichtungszeitraum entsprechend. Der Antrag ist in Textform zu stellen.
Der Arzt ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte oder drei Viertel des…
dem Abschluss und Vollzug des öffentlich-rechtlichen Vertrags nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und der Berücksichtigung von besonderen sozialen, gesundheitlichen oder…
sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag dem Freistaat Sachsen gegenüber verpflichtet haben,
sich durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages dem Land gegenüber verpflichtet haben,
Die vertragsärztliche Tätigkeit gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird in Vollzeit erbracht. Die zuständige Stelle kann auf Antrag aufgrund von besonderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.