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Der Zuschuss wird für die tatsächlich geleisteten Mentorenstunden der Lehrkräfte gewährt, die die Studierenden an der jeweiligen Schule im Rahmen der schulpraktischen Studien während des Hochschulsemesters betreut haben. Der Umfang der zu berücksichtigenden Mentorenstunden ergibt sich aus der Anlage.
Die Höhe des Vergütungssatzes beträgt 30,27 Euro.
Der Zuschuss wird nach Ablauf des Hochschulsemesters gewährt, in dem die zu berücksichtigenden Mentorenstunden geleistet wurden, erstmalig für das Sommersemester 2018. Er wird spätestens drei Monate nach Vorliegen des vollständigen Antrags nach § 3 Absatz 1 ausgezahlt.
Der Zuschuss für den Unterhaltsbeitrag nach § 12 Absatz 2 und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 sind unbar monatlich im…
Der Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 einschließlich der in § 10 Absatz 2 Satz 3 genannten Erhöhungsbeträge wird ebenso wie der…
Für die Berechnung des Zuschusses ist der Durchschnitt der zu den Stichtagen gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1, 5 und 6 oder Absatz 4 festgestellten Schülerzahlen…
Wird eine Zusatzvergütung für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit bezogen, werden vor der Anrechnung nach Absatz 1 25 Prozent der…
Bei der Ausbildungsbeihilfe kann eine Leistungszulage im Zeitlohn bis zu 30 Prozent der Grundvergütung gewährt werden, wenn die individuelle Leistung dies…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.