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Bürger des Landkreises ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten im Landkreis wohnt. Wer in mehreren Landkreisen wohnt, ist Bürger nur in dem Landkreis des Freistaates Sachsen, in dem er seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung hat. War in dem Landkreis, in dem sich seine Hauptwohnung befindet, die bisherige einzige Wohnung, wird die bisherige Wohndauer in diesem Landkreis angerechnet. Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist ist der Tag des Einzugs in die Frist einzubeziehen.
Die verantwortliche Teilnahme an der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung des Landkreises ist Recht und Pflicht aller Bürger.
Bei einer Gebietsänderung werden Bürger, die in dem betroffenen Gebiet wohnen, Bürger des aufnehmenden Landkreises; im Übrigen wird bei der Berechnung der Frist nach Absatz 1 Satz 1 die Wohndauer im bisherigen Landkreis angerechnet.
Bei einer Gebietsänderung werden Bürger, die in dem betroffenen Gebiet wohnen, Bürger der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinde; im Übrigen wird bei der…
Soweit für Rechte und Pflichten die Dauer des Wohnens im Gebiet eines neu gebildeten Landkreises maßgebend ist, wird den Einwohnern die Wohndauer in dem…
In Absatz 6 werden in Satz 1 nach den Worten „Bürgern des Landkreises“ die Worte „und den nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ sowie in Satz 2 nach dem…
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „tätige Bürger“ durch das Wort „Tätige“ ersetzt.
Der Wohnsitz oder der Aufenthalt in dem Eingliederungsgebiet gilt als Wohnsitz oder Aufenthalt in der aufnehmenden Gemeinde.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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