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Die Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), geändert durch Gesetz vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 773), wird wie folgt geändert: Nicht wählbar ist,
In § 13 Abs. 2 werden nach dem Wort „Bürger“ die Worte „und nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
§ 14 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt: „Die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft sind auch wahlberechtigt und stimmberechtigt in Kreisangelegenheiten, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Landkreis wohnen; § 13 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht ist,
wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzt,
für wen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nach deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht umfaßt.“
In § 15 Abs. 1 und 2 werden nach dem Wort „Bürger“ jeweils die Worte „und die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
In § 16 Abs. 1 werden nach dem Wort „Bürger“ jeweils die Worte „und der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“ eingefügt.
§ 17 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Bürger“ die Worte „und der ehrenamtlich tätige nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“ eingefügt.
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Bürger“ die Worte „und einem ehrenamtlich tätigen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
In § 18 Abs. 1 und 3 werden nach dem Wort „Bürger“ jeweils die Worte „und der ehrenamtlich tätige nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“ eingefügt.
§ 19 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bürger“ die Worte „und ehrenamtlich tätige nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“ eingefügt.
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Bürgern“ die Worte „und ehrenamtlich tätigen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
§ 21 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Landkreises“ die Worte „und von nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Landkreises“ die Worte „und der Wahlberechtigten nach § 14 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.
In § 22 werden nach dem Wort „Bürger“ die Worte „und die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
In § 23 werden nach dem Wort „Bürger“ die Worte „und der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bürgern“ die Worte „und den nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
§ 27 erhält folgende Fassung:
„(1) Wählbar in den Kreisrat ist, wer gemäß § 14 Abs. 1 wahlberechtigt zum Kreisrat ist.
wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 14 Abs. 2),
wer infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Nicht wählbar sind ferner Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem Recht dieses Mitgliedsstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren haben.“
In § 44 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Landkreises“ die Worte „und den nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
§ 47 wird wie folgt geändert:
In Absatz 6 werden in Satz 1 nach den Worten „Bürgern des Landkreises“ die Worte „und den nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ sowie in Satz 2 nach dem Wort „Bürger“ die Worte „und der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
In Absatz 7 Satz 2 werden nach den Worten „Bürger des Landkreises“ die Worte „und der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.